Stadt Soest
Bebauungsplan Nr.161
Begründung zum Bebauungsplan
Vorentwurf Juni 2003
Entwurfsverfasser Pesch
& Partner
Architekten + Stadtplaner
GbR Zweibrücker Hof 2, 58313 Herdecke
Inhaltsverzeichnis
1 Räumlicher Geltungsbereich
2 Anlass und Ziele der Planung
3 Gegenwärtige Situation
des Plangebietes
4 Planerische Rahmenbedingungen
5 Einzelhandelsuntersuchung
6 Städtebauliche Konzeption
7 Verkehrskonzeption
8 Lärmuntersuchung
9 Festsetzungen im Bebauungsplan
10 Altlasten
11 Denkmalschutz / Bodendenkmale
12 Umweltbericht
1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr.161 schließt unmittelbar an den nördlichen Rand des historischen
Stadtkerns der Stadt Soest an. Er wird im Norden durch die Bahnflächen
und im Süden durch den Hammer Weg, Brüdertor und Brüder-Wallburger-Wallstraße
begrenzt.. Im Geltungsbereich liegen u.a. der Busbahnhof, der RLG-Betriebshof
und der Soester Bahnhof sowie der Bahnhofsvorplatz.
2 Anlass und Ziele der
Planung
Die Stadt Soest ist bekannt
für das historische Stadtzentrum. Die Konzentration des finanziellen
Mitteleinsatzes und planerische Anstrengungen haben dazu beigetragen, dass
die Innenstadt mit ihren überwiegend kleinteiligen Strukturen erhalten
werden konnte. In der Vergangenheit konnte jedoch eine nachlassende Orientierung
der Bevölkerung in Soest und im Umland auf die Stadt Soest als Einkaufsstadt
festgestellt werden. Die Gründe hierfür liegen in der lückenhaften
Einzelhandels- und Dienstleistungsstruktur der Soester Innenstadt. Die
Stadt Soest beabsichtigt deshalb, die Innenstadt als Einzelhandelsstandort
durch die Ansiedlung eines Einkaufszentrums zu stärken. Die geplante
Größe des Vorhabens ist in der historischen Innenstadt nicht
umsetzbar.
Der vorgesehene Standort
befindet sich in einer attraktiven, integrierten Lage am Nordrand der Innenstadt,
in unmittelbarer Nähe zum Soester Bahnhof.
Im Gegensatz zur Innenstadt
ist die städtebauliche Situation im Bahnhofsumfeld jedoch unbefriedigend.
Seit mehreren Jahren ist die Stadt Soest bemüht, das Bahnhofsumfeld
neu zu ordnen. Sie verfolgt das Ziel, die gestalterische Qualität
zu verbessern und vorhandene Barrieren abzubauen.
Zudem sollen Nachfolgenutzungen
für brachliegende Bahnflächen zwischen Bahnhof und Innenstadt
ausgewiesen werden.
3 Gegenwärtige Situation
des Plangebietes
Bahnhöfe und ihre Umgebungen
sind Eingangsbereiche in die Stadt. Sie prägen das Bild und das Image
von Städten nachhaltig Das Plangebiet zwischen Bahnhof und historischer
Innenstadt ist geprägt durch ein gewerblich genutztes Umfeld, das
keine eindeutige städtebauliche Struktur aufweist. Die räumliche
und funktionale Verbindung in die Innenstadt ist durch eine diffuse Platzgestaltung
und die Brüder-Wallburger-Wallstraße gestört. Die Betriebsfläche
der RLG mit ihren Verwaltungsgebäuden und Hallen rahmt den Eingansbereich
nur unzureichend ein und stellt eine ungeeignete Nutzung in dieser städtebaulich
exponierten Situation dar. Die angrenzende Parkanlage wird als Erholungsort
zwischen Bahnhof und Innenstadt nicht angenommen. Darüber hinaus befinden
sich in unmittelbarer Nähe brachliegende Bahnflächen, die einer
sinnvollen, der Umgebung angemessenen Nutzung zugeführt werden sollen.
4 Planerische Rahmenbedingungen
Raumordnerische Einordnung
Im System der zentralen Orte
wird die Stadt Soest als Mittelzentrum mit einer Versorgungsfunktion für
ca. 100.000 Menschen festgelegt. Sie liegt zwischen den Mittelzentren Hamm
und Lippstadt.
Der effektive Verflechtungs-
bzw. Versorgungsbereich umfasst gern. dem Einzelhandelsgutachten von Lademann
und Partner ca. 280.000 Einwohner.
Flächennutzungsplan
Der aktuelle Flächennutzungsplan
der Stadt Soest sieht für die südliche Umgebung des Bahnhofs
eine gewerbliche Entwicklung vor. Er entspricht der derzeitigen Nutzung
im Geltungsbereich des-Bebauungsplans 124. Entlang der Bahnlinie sind die
Flächen als Bahnflächen dargestellt.
Da der Bebauungsplan 161
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, wird der
Flächennutzungsplan in einem parallel verlaufenden Verfahren geändert.
Bestehende Bebauungspläne
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 161 überschneidet sich teilweise mit dem Geltungsbereich den rechtskräftigen
Bebauungsplänen Nr. 124 und Nr. 32. Diese sind aus dem gültigen
Flächennutzungsplan abgeleitet und verlieren mit Inkrafttreten dieses
Bebauungsplanes in den betroffenen Bereichen ihre Rechtswirksamkeit.
Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP)
Der Bau eines Einkaufszentrums,
eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen
großflächigen Handelsbetriebes ab einer Geschossfläche
von 5000qm ist im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer UVP zu unterziehen.
Das ECE-Einkaufszentrum
in Soest wird eine Verkaufsfläche von maximal 20.000m2 auf zwei Ebenen
haben. Gegenüber der jetzigen Situation resultiert aus dem Vorhaben
eine Veränderung der Verkehrssituation mit den dazugehörigen
Emissionen. Das Vorhaben befindet sich in unmittelbarer Nähe von bereits
vorhandener Wohnnutzung. Es wird das Stadtbild von Soest an prominenter
Lage prägen und Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, beieinträchtigen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung(UVP) gern. Ziff. 18.8
in Verbindung mit 18.6.1 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 sowie der Anlage
2 zu § 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBI. I S. 2351) geändert
am 15 Dezember 2001 (BGBI. S. 3762, 3765) durchgeführt.
5 Einzelhandelsuntersuchung
Die Stadt Soest ist bemüht,
die Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu stärken. Eine erhebliche
Attraktivitätssteigerung ist jedoch nur mit einem Vorhaben von bestimmter
Mindestgröße möglich, um eine entsprechende Strahlungswirkung
ins Umland entfalten zu können. Das geplante Vorhaben weist eine Verkaufsfläche
von maximal 20.000m2 auf.
Für Vorhaben dieser Größe sind bei der Planung der
Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen
und der § 11 (3) Baunutzungsverordnung anzuwenden.
Es ist davon auszugehen,
dass sich die Ansiedlung eines Einkaufszentrums mit
maximal 20.000m2 Verkaufsfläche
auf das Soester Zentrum und das Umland
auswirkt.
Im Auftrag der Stadt Soest
ist deshalb durch die Dr. Lademann & Partner Gesellschaft für
Unternehmens- und Kommunalberatung mbH ein Gutachten zu den städtebaulichen
und raumordnerischen Auswirkungen eines Einkaufszentrums am Standort Soest
erarbeitet worden.
Die Aufgabenstellung des
Gutachtens bestand darin, die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen
des geplanten Vorhabens für die Stadt Soest und für das Umland
zu ermitteln und damit die Abwägungsgrundlagen für das Bebauungsplanverfahren
sowie die Änderung des Fächennutzungsplanes zu erarbeiten.
Die Untersuchung ging dabei
von folgender Sortimentsaufteilung aus:
• 4.500m2 Verkaufsfläche
für den periodischen Bedarf (Lebensmittel,
Drogeriewaren, Getränke,
Tabak, Zeitschriften, Zeitungen sowie Blumen).
• 15.500m2 Verkaufsfläche
für den aperiodischen Bedarf, davon 11.000m2 für Bekleidung/Schuhe/Lederwaren
und 4.500m2 Hartwaren.
Situationsanalyse
Die Ergebnisse dieses Gutachtens
lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
• Nachlassen der Orientierung
der Bevölkerung in Soest und Umland auf die Stadt Soest als Einkaufsstadt.
• Die Innenstadt hat eine
vergleichsweise geringe Ausstrahlung in den Untersuchungsraum.
• Es bestehen Ausstattungsdefizite
sowohl bei den Segmenten Bekleidung und Schuhe als auch im Lebensmittelbereich.
• Genereller Wunsch der
Soester nach größerer Angebotsvielfalt (mehr Geschäfte)
• Lückenhaftes Einzelhandels-
und Dienstleistungsangebot der Soester Innenstadt
7
• Hohe Qualifizierung der
umliegenden Mittelzentren Hamm und Lippstadt. Gutachterliche Bewertung
der Auswirkungen/Gründe für die Ansiedlung Das Gutachten von
Lademann & Partner kommt zu folgendem Ergebnis:
• „Das Vorhaben fügt
sich in der vorgesehenen Dimensionierung raumordnerisch und städtebaulich
(noch) ein und entspricht in seiner räumlichen Ansprache dem effektiven
Marktgebiet des Soester Einzelhandels."
• „Es ist sowohl räumlich
als auch funktional der Innenstadt als Siedlungsschwerpunkt zugeordnet.
Die vorgesehenen verkehrlichen Maßnahmen unterstützen dabei
die Integration des Vorhabens in die Fußgängerzone und bieten
grundsätzlich die Chance, den Bahnhof stärker mit der Innenstadt
zu vernetzen."
• „Bereits in 2000 wurde
der Bereich um den Bahnhof als Entwicklungsfläche mit zentralrelevanten
Sortimenten festgelegt. Das Vorhaben trägt dazu bei,, die Ziele dieses
Einzelhandelskonzeptes umzusetzen und Soest als Einkaufsstandort in der
Region zu profilieren".
• Das Vorhaben kann dazu
beitragen, die zuletzt rückläufige Nachfragebindung in Soest
(wieder) zu erhöhen.
• „Im Zusammenhang mit dem
Vorhaben wird eine leistungsfähige Stellplatzanlage errichtet werden,
die (in direkter Zuordnung zur Fußgängerzone) auch der übrigen
Innenstadt zugute käme."
• „Die Auswirkungen zu Lasten
der Nahversorgung werden nicht mehr als unwesentlich sein. Das Vorhaben
stützt die Innenstadt als Nahversorgungsstandort und verbessert die
Versorgungssituation der in der Innenstadt lebenden Bevölkerung."
• „Die Auswirkung zu Lasten
der Soester Innenstadt sowie der Zentren im Umland sind prospektiv nicht
mehr als unwesentlich."
6 Städtebauliche
Konzeption
Der Übergangsbereich
zwischen Bahnhof und der historischen Innenstadt soll funktional und gestalterisch
erheblich aufgewertet werden. An dieser prominenten Stelle soll ein Einkaufszentrum
entstehen. Es ist eine attraktive 2-geschossiges Einzelhandels- und Dienstleistungsgalerie
mit 20.000 m2 Verkaufsfläche und ca. 80 Geschäften geplant. Es
werden ca. 1000 Stellplätze geschaffen, die für die Besucher
der gesamten Innenstadt zur Verfügung stehen. Das Vorhaben bildet
den nördlichen Abschluss der Innenstadt und ist durch die Nähe
zum Bahnhof funktional hervorragend in die Stadt eingebunden.
Hinsichtlich der architektonischen
und städtebaulichen Einbindung wird im weiteren Planungs- und Entwurfsprozess
darauf zu achten sein, dass dieses Projekt, auch wenn es-sich um eine Großform
handelt, auf die umgebende Bebauung und die Eingangssituation zur Altstadt
mit den kleinteiligen Strukturen angemessen antworten muss. Hierzu werden
vor allem Aussagen über die Gliederung sowie Gestaltung der Gebäudekörper
und der Fassaden, die Höhenentwicklung, etc. durch entsprechende gestalterische
Festsetzungen in die weitere Planung aufgenommen.
Im Zuge der Ansiedlung des
Einkaufszentrums muss die RLG mit ihren Verwaltungs- und Fahrzeuggebäuden
verlagert werden. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine gewerbliche Entwicklung an der Bahnlinie
westlich des Bahnhofs geschaffen. Dort soll auch die RLG angesiedelt werden
und den funktionalen Bezug zum Busbahnhof behalten.
Durch die Neuordnung des
Gebietes ist eine Änderung der Verkehrskonzeption notwendig. Von besonderer
Bedeutung ist dabei die Beibehaltung des Ringverkehrs um die Altstadt sowie
eine möglichst störungsfreie Anbindung des Einkaufszentrums an
die Innenstadt sowie den Bahnhof und den Busbahnhof.
Der Autoverkehr wird deshalb
nach Norden zwischen das Einkaufszentrum und den Bahnhof verlagert. Die
Führung in bahnparalleler Lage und Einbeziehung des südlichen
Teiles des Hammer Weges bewirkt zwar für einen Teil der Verkehre einen
gewissen Umweg (bis zu ca. 400 m).
Die Trennwirkung des Hammer
Weges und der Brüder-Wallburger-Wallstraße wird jedoch aufgehoben
und gleichzeitig der Bahnhof und die neuen Gewerbeflächen an das Straßennetz
angebunden.
Die Störeinflüsse
zwischen dem Kfz-Verkehr und dem öffentlichem Linienverkehr werden
weitestgehend minimiert.
7 Verkehrskonzeption Anbindung
an das Straßennetz
Eine wichtige Voraussetzung
für die Funktionsfähigkeit der Planung sowie seine städtebauliche
Integration in das Innenstadtgefüge der Stadt Soest ist seine zweckentsprechende
Einbettung in das Gesamtverkehrssystem. Hierbei gilt, es gleichermaßen,
die Erschließung des Einkaufszentrums wie auch die sich aus der Abwicklung
des übrigen städtischen Verkehrs ergebenden Zusammenhänge
zu berücksichtigen und einen aufeinander abgestimmten Lösungsansatz
für den gesamten Verkehr zu entwickeln. Hieraus leitet sich als Forderung
ab, sowohl die verkehrlichen Belange aller Verkehrsteilnehmer und Verkehrsmittel
als auch die städtebaulich erforderliche Verzahnung des geplanten
Projekts mit der Fußgängerzone der Innenstadt (unter Berücksichtigung
des Bahnhofs der DB und des Busbahnhofs) in die Überlegungen einzubeziehen.
Erschließungsvarianten
Um die Zielvorstellung nach
einem verkehrsstädtebaulich abgerundeten Lösungsansatz zu erfüllen,
wurde eine umfassende Verkehrsuntersuchung durchgeführt, in der -
aufbauend auf speziell durchgeführten Zählungen im Straßennetz
und Auswertung der Betriebsabläufe des öffentlichen Linienverkehrs
- unterschiedliche Erschließungsmöglichkeiten für das geplante
Bauvorhaben überprüft wurden. Diese reichten von der Beibehaltung
der heutigen Verkehrsführung im Zuge der Brüder-Walburger-Wallstraße
über einen Einbahnstraßenring und einer Straßenführung
in Tieflage, bis hin zu einer Verlagerung des heutigen Innenstadtringes
mit einer teilweisen bzw. völligen Herausnahme des individuellen Kfz-Verkehrs
zwischen dem geplanten Projekt und der Fußgängerzone der Innenstadt.
Erschließungskonzept
Nachdem bautechnische und
verkehrstechnische Überprüfungen aber auch städtebauliche
Gründe zu erkennen gaben, dass eine Beibehaltung der heutigen Ringführung
im Zuge der Brüder-Walburger-Wallstraße in Form einer Tieferlegung
des Straßenzuges und einer Center-Überbauung keine sinnvolle
technische Realisierbarkeit ermöglicht und nicht ohne Zerschneidung
der wichtigsten Geschäftsflächen des geplanten Centers möglich
ist und auch eine teilweise Verlegung der Ringverkehre (mit einer Fahrtrichtung)
keine befriedigende Verknüpfung des geplanten Centers mit der Innenstadt
zulässt, wurde ein Lösungsansatz entwickelt und weiterverfolgt,
bei dem der nördliche Innenstadtring im Zuge der Brüder-Walburger-Wallstraße
zwischen der Bahnhofstraße und dem Aldegreverwall nach Norden verschwenkt
wird und über den teils vorhandenen, teils auszubauenden Straßenzug
Bahnhofstraße - Am Bahnhof in Richtung Hammer Weg geführt wird
und somit das geplante Projekt unter Nutzung des südlichen Abschnittes
des Hammer Weges umfährt. Hierdurch wird eine weitestgehend störungsfreie
Einbindung des geplanten Projekts in die Innenstadt und gleichzeitig eine
leistungsfähige und zügige Verkehrsabwicklung des städtischen
Verkehrs - einschließlich des Erschließungsverkehrs des geplanten
Centers - erreicht.
Diese Aussage leitet sich
aus detaillierten Berechnungen zur Belastungssituation nach Realisierung
des geplanten Centers und darauf aufbauenden Leistungsfähigkeitsberechnungen
für das Straßennetz im nördlichen Innenstadtbereich von
Soest ab. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass sich die im (veränderten)
Straßennetz einstellenden Belastungen in Zukunft um die vom geplanten
Einkaufszentrum ausgelösten Verkehre erhöhen werden. Dementsprechend
ist damit zu rechnen, dass bei einem Stellplatzangebot von ca. 1.000 Stellplätzen
und einem 4-maligen Umschlag eines jeden Stellplatzes pro Tag etwa 4.000
Pkw-Fahrten im Quellverkehr wie auch im Zielverkehr eines verkaufsstarken
Werktages ausgelöst werden. Hinzu kommen ca. 100 LkwFahrten, von denen
etwa 50 % auf Fahrzeuge <_ 2,8 t zul. Gesamtgewicht und 50 auf Fahrzeuge
> 2,8 t zul. Gesamtgewicht entfallen. Von letzteren werden etwa wiederum
etwa 10 % schwere Lkw > 7,5 t sein.
Die Anbindung der Stellplätze
des geplanten Projekts erfolgt über einen Straßenknoten im nördlichen
Teilabschnitt des geplanten neuen Innenstadtringes westlich des Bahnhofs
der DB und des daran angrenzenden Busbahnhofs. Im Bereich dieses Knotenpunktes,
über den auch die zentrale Anlieferung des geplanten Projekts angebunden
werden soll, erfolgt auch die Erschließung des neuen Betriebshofes
der RLG, der zudem noch über eine weiter westlich, unweit des Hammer
Weges liegende zweite Anbindung mit dem Innenstadtring verknüpft ist.
In der Nähe dieses Verknüpfungspunktes ist darüber hinaus
auch die Anbindung einer weiteren Anlieferungszone für das geplante
Projekt möglich.
Stellplätze
Die zur Abwicklung des Kunden-
und Besucherverkehrs geplanten ca. 1.000 Stellplätze liegen überwiegend
in den Geschäftsflächen im 2. und 3. Obergeschoss. Die Planungen
gehen dabei davon aus, dass die Stellplätze vom vorgesehenen Verknüpfungspunkt
am neuen Innenstadtring über eine an der nördlichen Gebäudefront
liegende gerade Rampe erschlossen werden, wobei die innere Organisation
so geregelt ist, dass Rückstauerscheinungen in das öffentliche
Straßennetz grundsätzlich vermieden werden. Die Anordnung der
Stellplätze auf den beiden Parkdecks ist so konzipiert, dass eine
zügige und sichere Verkehrsabwicklung gewährleistet ist.
Für Kurzzeitparker
(Kiss + Ride) entstehen direkt am Bahnhof ausreichend Stellplätze.
Die Anbindung des bestehenden Parkhauses an der BrüderWallburger-Wallstraße
ist weiterhin vorhanden.
Öffentlicher Personennahverkehr
Einen wesentlichen Vorteil
für die Erschließung des geplanten Einkaufszentrums stellt auch
die Nähe zum zentralen Omnibusbahnhof und zum DB-Bahnhof Soest dar.
Die Planungen gehen davon aus, dass der bestehende Busbahnhof in seiner
gegenwärtigen Ausprägung weitestgehend erhalten bleibt und lediglich
die heute auf der Südseite vorhandene Bebauung (Niere) aufgegeben
wird. Das bedeutet, dass trotz dieser geringfügigen Veränderung
die von der RLG geforderte Anzahl an Busaufstellplätzen auch in Zukunft
vorgehalten werden kann.
Der Busverkehr zwischen
dem Busbahnhof und dem zentralen Verknüpfungspunkt der Innenstadt
(Hansaplatz) kann auch in Zukunft in direkter Führung über das
vor dem geplanten Center ausgewiesene Vorfeld abgewickelt werden, das im
Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen
ist.
Fuß- und Radwege
Die Erreichbarkeit des Bahnhofs
wird sowohl für Fußgänger als auch die Fahrradfahrer sichergestellt.
Der Bahnhof und das Einkaufszentrum sind über eine zentrale Achse
mit der Innenstadt verbunden. Vor dem Bahnhof selbst wird ein gefahrloser
Fußgängerübergang geschaffen. In Verbindung mit dem Park
entsteht ein attraktiver Platzbereich. Vor dem Bahnhof und dem Einkaufszentrum
befinden sich zentrale Fahrradabstellanlagen für die Besucher der
Innenstadt und des Bahnhofes.
Mit dem vorgeschlagenen
Verkehrssystem bleiben die bestehenden Radwegachsen erhalten und zudem
werden neue Radwegeverbindungen im Zuge des Hammer Weges erstellt.
8 Lärmuntersuchung
Allgemeines
Im Rahmen einer lärmtechnischen
Untersuchung sowie einer Luftschadstoffuntersuchung werden die Auswirkungen
des geplanten Vorhabens gegenüber dem Vorherzustand bzw. dem Prognose-Nullfall
aufgezeigt und bewertet.
Als Untersuchungsfälle
werden der Prognose-Nullfall ohne Umsetzung der geplanten Maßnahmen
und der Prognosezustand berücksichtigt.
Lärmuntersuchung
Beider Lärmuntersuchung
werden die Veränderungen der Belastungen aus Gewerbelärm und
Verkehrslärm getrennt als auch die Veränderungen der Gesamtbelastungen
ermittelt.
Im Rahmen der Vorsorge bei
der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung anhand der
Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz
im Städtebau", wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm
unterschieden wird. Andererseits kann sich die Beurteilung des Verkehrslärms
auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung")
orientieren.
Seit Juli 2002 liegt die
Neufassung der DIN 18005, Teil 1 vor, die zur Beurteilung von gewerblichen
Anlagen auf die TA Lärm verweist. Dementsprechend werden die Immissionen
aus Gewerbelärm auf Grundlage der TA Lärm ermittelt und beurteilt.
Gemäß Flächennutzungsplan
ist für alle maßgebenden Bereiche entlang der südlichen/
südöstlichen Plangeltungsbereichsgrenze (Hammer Weg, BrüderWalburger-Wallstraße,
Aldegreverwall, Nötten-Brüder-Wallstraße, Brüdertor)
von Wohnbauflächen auszugehen. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit
wird ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt, was der tatsächlichen
Nutzung entspricht.
Gewerbelärm
Zum Schutz der angrenzenden
Wohnbebauung außerhalb des Plangeltungsbereichs vor Gewerbelärm
werden für die geplanten Gewerbeflächen maximal zulässige
flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel
LW" festgesetzt. Hierzu
wurde zunächst von einem Emissionspegel von LW" = 60 dB(A) (bezogen
auf 1 m2) tags und nachts ausgegangen, was gemäß DIN 18005,
Teil 1 für nicht eingeschränkte Gewerbegebiete typisch ist. Es
zeigt sich, dass für den Tagesabschnitt keine Emissionsbeschränkungen
erforderlich sind: Die Orientierungswerte als auch die Immissionsrichtwerte
tags werden an den maßgeblichen Immissionsorten überall eingehalten.
In der Nacht ergeben sich jedoch Richtwertüberschreitungen, so dass
Emissionsbeschränkungen erforderlich sind.
Für das geplante Einkaufszentrum
auf der Sondergebietsfläche erfolgt eine detaillierte Prognose auf
Grundlage der TA Lärm. Ziel ist es, die Immissionsrichtwerte tags
und nachts an allen maßgebenden Immissionsorten sowohl innerhalb
als auch außerhalb des Plangeltungsbereichs einzuhalten. Dabei ist
auch die Vorbelastung aus Gewerbelärm von den anderen Gewerbeflächen
zu berücksichtigen. Emissionsbeschränkungen für die Sondergebietsfläche
sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich: Zum einen ist aufgrund der
konkreten Planung eine Abschirmung der Geräusche durch den Baukörper
gegeben, so dass die Immissionen im Bereich der maßgebenden Wohnbebauung
von untergeordneter Bedeutung sind. Zum anderen sind dadurch für die
Gewerbegebietsflächen, insbesondere für den Busbetriebshof (GE
2), höhere Spielräume vorhanden, die bei einer formalen Kontingentierung
unter Einschluss der SO-Fläche nicht ausgeschöpft werden können.
Um die Verträglichkeit
der geplanten Betriebe mit den Emissionsbeschränkungen und den angrenzenden
schützenswerten Nutzungen zu prüfen, wird bereits in der Phase
der Bauleitplanung eine an den gegenwärtigen Planungserkenntnissen
orientierte Immissionsprognose erstellt. Dies betrifft im vorliegenden
Fall den Busbetriebshof auf der Fläche GE 2. Fällt die Prüfung
positiv aus, ist davon auszugehen, dass der geplante Betrieb nicht zu unlösbaren
lärmtechnischen Konflikten führt. Der detaillierte Nachweis der
immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit (Immissionsprognose auf Basis
der endgültigen Planung) bleibt - unter Berücksichtigung des
Gebotes der planerischen Zurückhaltung - dem Baugenehmigungsverfahren
vorbehalten. Festsetzungen zu technischen Details der Realisierung der
Anlagen sind im Bebauungsplan nicht erforderlich; die notwendigen Regelungen
können als Auflagen zur Baugenehmigung formuliert werden.
Der Schutz der Bebauung
innerhalb des Plangeltungsbereichs vor Gewerbelärm erfolgt auf Grundlage
der TA Lärm. Dementsprechend wird die Einhaltung der Immissionsrichtwerte
unter Berücksichtigung der Summenpegel aller maßgebenden Betriebe
geprüft.
Verkehrslärm
Die Verkehrsbelastungen wurden
auf Grundlage einer aktuellen Verkehrsuntersuchung (IW Aachen, Juni 2003)
ermittelt. Die Berechnung der Emissionspegel und der Beurteilungspegel
erfolgt gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an
Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90).
Der Plangeltungsbereich
sowie die angrenzende Bebauung ist bereits heute durch Straßen- und
Schienenverkehrslärm belastet, wobei die Orientierungswerte teilweise
überschritten werden.
Durch die Änderung
der Verkehrsführung sind auf dem Hammer Weg (östlich Am Bahnhof
(Ausbau)) und dem Brüdertor Zunahmen der Belastungen aus Straßenverkehrslärm
um mehr als 3 dB(A) und Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte
für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts
zu erwarten, auch ohne die Zusatzverkehre vom/zum Plangebiet (Einkaufszentrum).
Im Kreuzungsbereich Hammer Weg/ Am Bahnhof ergibt sich allein durch den
Zuschlag für Lichtsignalanlagen gemäß RLS-90 eine Zunahme
von 3 dB(A). Auf den weiteren Straßenabschnitten wird die Erheblichkeitsschwelle
von 3 dB(A) voraussichtlich nicht erreicht.
Der Konflikt der erheblichen
Belastungszunahme aus Straßenverkehrslärm im Bereich Hammer
Weg und Brüdertor wird im Rahmen eines nachgeordneten Verfahrens gelöst:
Die geplanten Straßenbaumaßnahmen sind als erhebliche bauliche
Eingriffe bzw. als Neubaumaßnahmen im Sinne der 16. BlmSchV (Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung)
anzusehen, so dass eine gesonderte Lärmuntersuchung gemäß
16. BlmSchV auf Grundlage der abschließenden Ausführungsplanung
erforderlich ist. In diesem Rahmen wird geprüft, ob sich für
die angrenzende Bebauung Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen
dem Grunde nach ergeben. Aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten ist aktiver
Schallschutz nicht möglich, so dass der Schallschutz durch passive
Maßnahmen zu erzielen ist. Sofern sich Ansprüche dem Grunde
nach ergeben, ist der Straßenbaulastträger für die Finanzierung
der Lärmschutzmaßnahmen zuständig. Im Rahmen des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens ist der obige Konflikt für die betroffenen
Wohn- und Bürogebäude somit gelöst.
Der Schutz von Wohn- und
Büronutzungen innerhalb des Plangeltungsbereichs vor Straßen-
und Schienenverkehrslärm wird durch passiven Schallschutz erreicht.
Aktiver Schallschutz zum Schutz der Gewerbe- und Sondergebietsflächen
ist im vorliegenden Fall nicht angemessen. Die Dimensionierung des passiven
Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen gemäß
DIN 4109.
Gesamtlärm
Die Gesamtlärmsituation
wird im Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung maßgeblich
durch den Verkehrslärm bestimmt, der Gewerbelärm spielt eine
untergeordnete Rolle.
Luftschadstoffe
Im Rahmen einer Luftschadstoffuntersuchung
werden die Immissionen im Bereich der nächstgelegenen schützenswürdigen
Bebauung ermittelt. Dabei wird der Prognose-Nullfall mit dem Prognosezustand
verglichen (Prognosejahr jeweils 2010). Die Beurteilung erfolgt anhand
der für den Straßenverkehr maßgeblichen Leitkomponenten
Stickstoffdioxid, Benzol, Dieselruß und Feinstaub (PM1o).
Zur Beurteilung der Luftschadstoffbelastungen
werden die aktuellen Grenz- , Prüfund Immissionswerte herangezogen.
Insbesondere werden die aktuellen Neufassungen der 22. BlmSchV und der
TA Luft berücksichtigt.
Erfahrungsgemäß
ist damit zu rechnen, dass für alle untersuchten Schadstoffkomponenten
die Zunahmen der Luftschadstoffimmissionen gering ausfallen bzw. von vernachlässigbarer
Größe sind. Die derzeit geltenden Grenzund Prüfwerte zum
Schutz des Menschen werden an allen maßgeblichen Immissionsorten
voraussichtlich eingehalten. Hinsichtlich der Feinstaubbelastungen sind
jedoch aufgrund der aktuellen vorhandenen Hintergrundbelastungen (Messstelle
Soest-Ost) Überschreitungen des Grenzwertes im Vorwege nicht auszuschließen.
Hierzu sind detaillierte Ermittlungen erforderlich.
Festsetzungen Lärmschutz
Zum Schutz der angrenzenden
Wohnbebauung vor Gewerbelärm sind im Plangeltungsbereich nur Betriebe
und Anlagen zulässig, deren Emissionen die folgenden maximal zulässigen
immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel LW" (bezogen
auf 1 m2) nicht überschreiten:
Teilfläche GEe: Lw"
= 45 dB(A) nachts;
Teilflächen GE 1, GE
2 und GE 3: LW" = 55 dB(A) nachts.
Für den Tagesabschnitt
sind keine Emissionsbeschränkungen erforderlich. Grundlage der Festsetzungen
ist § 1, (4), Satz 1, Ziffer 2 in Verbindung mit § 11, (2), Satz
1 der BauNVO.
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren
sind zum Nachweis der Einhaltung der o.g. Festsetzungen Lärmimmissionsprognosen
für die jeweils maßgebenden Einwirkungsbereiche zu erbringen.
Die Immissionsprognosen sind wie folgt durchzuführen:
Ableitung der maximal zulässigen
Beurteilungspegelanteile für den jeweiligen Betrieb aus den festgesetzten
maximal zulässigen immissionswirksamen Schallleistungspegeln mit Hilfe
einer Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 (ohne Berücksichtigung
der Meteorologiekorrektur, weiterer Abschirmungen sowie Reflexionen im
Plangeltungsbereich, Lärmquellenhöhe 1 m über Gelände,
Immissionspunkthöhe jeweils für das oberste Geschoss der nächstgelegenen
Wohnbebauung);
Durchführung einer
betriebsbezogenen Lärmimmissionsprognose auf Grundlage der TA Lärm
mit dem Ziel, die unter 1. ermittelten maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile
für den betrachteten Betrieb zu unterschreiten.
Sofern die Beurteilungspegelanteile
von einem einzelnen Betrieb an den maßgebenden Immissionsorten um
10 dB(A) und mehr unterhalb der jeweils geltenden Immissionsrichtwerte
liegen, befinden sich die maßgebenden Immissionsorte gemäß
TA Lärm nicht mehr im Einwirkungsbereich des betreffenden Betriebes.
In diesem Fall kann auf die Einhaltung der Emissionsbeschränkungen
verzichtet werden.
Zum Schutz des Plangebiets
vor Verkehrslärm werden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Schallschutz
im Hochbau festgesetzt.
Den genannten Lärmpegelbereichen
entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz:
| Lärmpegelbereich nach
DIN 4109 |
MaßgeblicherAußenlärmpegel
La
dB(A) |
erforderliches bewertetes
Schalldämmmaß der Außenbauteile 1) |
|
|
|
| Wohnräume |
Büroräume 2) |
| [dB(A)] |
|
| 35 |
30 |
| 40 |
35 |
| 45 |
40 |
|
1) resultierendes Schalldämmmaß
des gesamten Außenbauteils (Wände, Fenster und Lüftung
zusammen)
2) An Außenbauteile
von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund
der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten
Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Für Fenster von Schlafräumen
und Kinderzimmern sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, sofern
sich diese Fenster an Gebäudeseiten in den Lärmpegelbereichen
III bis V befinden und eine ausreichende Belüftung während der
Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern nicht auf andere Weise sicherzustellen
ist.
Die schalltechnischen Eigenschaften
der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen
des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen.
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren
ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten
Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 nachzuweisen.
Luftschadstoffe
Festsetzungen zum Schutz
vor Luftschadstoffimmissionen sind nicht erforderlich.
9 Festsetzungen im Bebauungsplan
Art der baulichen Nutzung
Auf der-Fläche des Einkaufszentrums
wird als zukünftige Nutzungsart ein Sondergebiet (SO) mit der besonderen
Zweckbestimmung Einkaufszentrum gern. § 11 (3) BauNVO festgesetzt.
Mit dieser Festsetzung und der Begrenzung und Differenzierung der Sortimente
und Verkaufsflächen will die Stadt schädlichen Auswirkungen auf
die Innenstadt und die Nachbargemeinden entgegenwirken.
Die Verkaufsfläche
wird auf 20.000 m2 begrenzt, wobei folgende Obergrenzen in der Sortimentierung
nicht überschritten werden dürfen:
• Bekleidung, Schuhe, Lederwaren
max. 11.000M2
• Periodischer Bedarf max.
5.500 m2
• Hartwaren max. 5.500 m2
Im Einkaufszentrum sind
auch Gastronomie und Dienstleistungen zulässig.
Entlang des Hammer Weges
wird ein Mischgebiet (MI) gern. § 6 BauGB festgesetzt, um eine Entwicklung
von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe zu ermöglichen. Diese
Festsetzung entspricht der bereits vorhandenen Nutzungsmischung entlang
des Hammer Wegs.
Entlang der Bahntrasse erfolgt
die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) gem. § 8 BauNVO. Dort werden
nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe angesiedelt. Im den
Gewerbegebieten GE 2 und GE 3 ist eine Einzelhandelsnutzung nicht zulässig
um die Entwicklung des neuen Einkaufszentrums und der Innenstadt nicht
zu gefährden. Im GE 1 -Gebiet ist vor allem die Unterbringung des
geplanten Kinos mit insgesamt max. 800 -1.000 Sitzplätzen vorgesehen.
Im eingeschränkten
Gewerbegebiet GEe sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das angrenzende
Mischgebiet nicht stören.
Am Busbahnhof erfolgt die
Ausweisung eines Kerngebietes (MK) gem. § 7 BauGB. Hier wird eine
Entwicklung angestrebt, die der zentralen Lage dieser Fläche und dem
bestehenden Planungsrecht entspricht
Maß der baulichen
Nutzung
In den einzelnen Baugebieten
werden die gern. § 17 BauNVO jeweils zulässigen Höchstwerte
für das Maß der baulichen Nutzung zugelassen.
Im Sondergebiet Einkaufszentrum
sind 2 Vollgeschosse und 2 zusätzliche Parkgeschosse zugelassen.
In den Gewerbegebieten und
im Mischgebiet sind auch 2 Voligeschoße zulässig.
Festsetzungen zu Höhe
von baulichen Anlagen erfolgen im weiteren Bebauungsplanverfahren.
Bauweise, überbaubare
Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksflächen
werden im gesamten Geltungsbereich über allseitige Baugrenzen festgesetzt.
Im Mischgebiet am Hammer Weg wir eine Bautiefe von 20m festgesetzt. Ansonsten
sollen die Grundstückseigentümer in der Ausnutzung ihrer Grundstücke
nicht zu sehr eingeschränkt werden. Am Bahnhof reicht das Baufeld
von Gewerbegebiet 1 bis an die Fahrradstation. Hier soll die Möglichkeit
bestehen, an die bestehende Fahrradstation anzubauen um eine städtebaulich
ansprechende Gestaltung zu ermöglichen und das Grundstück optimal
auszunutzen.
Öffentliche und private
Grünflächen
Südlich des Bahnhofes
wird die bestehende Grünfläche als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage gern. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
Vorhandene Bäume werden als zu erhaltende Bäume festgesetzt da
es sich um einen besonders wertvollen Baumbestand handelt. Der vorhandene
Kiosk, der gegenüber dem Bahnhof in der Grünfläche liegt,
wird bauplanungsrechtlich langfristig gesichert.
10 Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
hat in der Vergangenheit eine intensive Vornutzung durch die Bahn und die
metallverarbeitende Nutzung auf dem Gelände der Firma Herlitzius stattgefunden.
Darüber hinaus war der Bahnhof Soest Ziel von alliierten Luftangriffen.
Die nach heutigem Kenntnisstand insgesamt unbedenklichen Untergrundbelastungen
erfordern keinen Handlungsbedarf. Die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung
der bei Eingriffen in den Untergrund anfallenden Böden ist gern. der
geltenden abfallrechtlichen Bestimmung vorzunehmen.
Eine gutachterliche Begleitung
der Erdarbeiten in Bereichen mit schadstoffverunreinigten,und -belasteten
Böden (lokale MKW- und PAKBelastung auf dem ehemaligen DB Gelände,
lokale PAK-Belastung auf dem RLGGelände und lokale LCKW-Belastung
auf dem Herlitzius-Gelände) sowie in Bereichen unterirdischer Anlagen
(Tanks, Entwässerungssysteme auf dem RLGGelände) ist erforderlich,
um schadstoffbelastete Böden sicher trennen und entsorgen zu können.
11 Denkmalschutz
/ Bodendenkmale
Am Busbahnhof befindet sich
ein Gebäude (Niere), dass charakteristisch ist für die Nachkriegszeit.
Es steht für die Epoche des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg und
steht unter Denkmalschutz. Die Stadt Soest ist grundsätzlich bemüht
unter Denkmalschutz stehende Gebäude zu erhalten. Jedoch ist der Bau
des Einkaufszentrums für die Entwicklung der Stadt Soest und des Umlandes
von so großer Bedeutung und begründen ein überwiegendes
öffentliches Interesse, sodass die Belange des Denkmalschutzes als
untergeordnet angesehen werden können und das Gebäude zur Disposition
gestellt wird.
Unter der Straßenlage
Brüdertor/Brüderstraße liegen Reste des ehemaligen Brüdertores.
Bei Bodenarbeiten sind daher im gesamten Bereich die gesetzlichen Bestimmungen
zum Umgang mit Bodenkmälern zu beachten.
12 Umweltbericht
Gemäß § la
Abs. 2 BauGB i.d.F. vom 27.07.2001 sind die umweltschützenden Belange
in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies beinhaltet gemäß
§ 1 a Abs. 2 Nr.3 BauGB auch die Bewertung der ermittelten und beschriebenen
Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand auf die belebte
und unbelebte Umwelt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter, sowie die
Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern im Rahmen
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Bei dem geplanten Vorhaben
sind insbesonders folgende Wirkungsbereiche zu betrachten:
• Auswirkungen auf angrenzende
Nutzungen durch Lärm- und Schadstoffemissionen, bedingt durch Verkehr,
den Betrieb des Einkaufszentrums und neue gewerbliche Ansiedlungen;
• Auswirkungen auf Flora
und Fauna bei der baulichen Inanspruchnahme von Flächen;
• Auswirkungen auf Boden
und Wasser bei baulicher Nutzung und Veränderung der Geländesituation;
• Auswirkungen auf Kulturgüter
wie denkmalgeschützte Gebäude und das Stadtbild;.
Die genannten Auswirkungen
werden im weiteren Verfahren erfasst und in den Umweltbericht eingestellt.
13 Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist, der vorhandenen
Nutzung entsprechend, an die notwendigen Ver- und Entsorgungsmedien angeschlossen.
Notwendige Verlegungen und Erweiterungen werden während der Umsetzungsphase
durchgeführt.
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